§ 12 – Modulprüfungen im Hauptstudium

GNTDAIVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1)In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.
(2)Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(3)Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.
(4)In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt: 1.eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 120 oder 180 Minuten,
2.eine Präsentation,
3.eine Hausarbeit,
4.ein Sprachtest,
5.ein Lehrveranstaltungsprotokoll,
6.eine mündliche Prüfung oder
7.ein Kurzvortrag.
Soweit sich ein Leistungstest hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
(4a)(weggefallen)
(5)Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(6)Im Modul „Diplomarbeit“ stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.
(7)Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
(8)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GNTDAIVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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