§ 22 – Prüfungsakten, Einsichtnahme

GNTDAIVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1)Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind 1.die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.die Diplomarbeit,
3.das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,
4.alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie
5.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Die Prüfungsakten werden von der Hochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2)Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 GNTDAIVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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