§ 6 – Dauer und Aufbau des Studiums

GNTDAIVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1)Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
(2)Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3)Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester: 1.Semester: Grundstudium,
2.Semester: Hauptstudium I,
3.Semester: Praktikum I,
4.Semester: Hauptstudium II,
5.Semester: Praktikum II und
6.Semester: Hauptstudium III.
(4)Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1.einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie
2.drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium.
(4a)(weggefallen)
(5)Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GNTDAIVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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