§ 4 – Dienstaufsicht

GNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2)Zusätzlich unterstehen die Studierenden 1.während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,
2.während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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