§ 38 – Leistungsnachweise

GNTDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1)Während der Fachstudien und praxisintegrierenden Studienphasen haben die Studierenden Leistungsnachweise gemäß den Festlegungen im Studienplan zu erbringen. Zur Erbringung eines Leistungsnachweises können folgende Leistungen dienen: 1.schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2.Hausarbeiten,
3.sonstige schriftliche Ausarbeitungen,
4.Referate,
5.sonstige mündlich zu erbringende Leistungen, insbesondere Beiträge zu Fachgesprächen und Kolloquien, und
6.Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.
(2)Aufgaben für zu erbringende Leistungsnachweise werden von den Prüferinnen und Prüfern gestellt und bewertet. Die Bewertung der erbrachten Leistung wird der oder dem Studierenden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. In der Mitteilung des Leistungsnachweises sind Studienabschnitt, Lehrinhalt, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note zu bezeichnen.
(3)Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien I bis III sollen einen Monat vor Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium IV einen Monat vor Beginn des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung erbracht sein. Ist im Falle des § 35 Absatz 3 der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit „ungenügend“, Rangpunkte 0, bewertet.
(4)Zum Ende des Studiums stellt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus, in dem die Bewertungen der Leistungsnachweise mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Fächern, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu bescheinigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 GNTDLSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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