§ 10 – Bestandteile des Auswahlverfahrens

GNTDSVVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1)Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2)Für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden: 1.Leistungstest,
2.Persönlichkeitstest,
3.biographischer Fragebogen,
4.Simulationsaufgabe und
5.Aufsatz.
(3)Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer beim schriftlichen Teil das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(4)Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(5)Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden: 1.halbstrukturiertes Interview,
2.Gruppenaufgaben,
3.Präsentation,
4.Gruppendiskussion und
5.Referat.
(6)Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 GNTDSVVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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