§ 23 – Prüfungsgrundsätze

GNTDSVVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1)Die zu überprüfenden fachlichen und überfachlichen Lernziele und Kompetenzen sind durch das Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(2)Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Die Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(3)Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind neben den fachlichen Leistungen auch die überfachlichen Leistungen mit geeigneten Bewertungskriterien zu berücksichtigen. Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.
(4)Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.
(5)Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid bekannt gegeben. Es gilt § 6 Absatz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 GNTDSVVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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