§ 30 – Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen

GNTDSVVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1)Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfenden gemeinsam.
(2)Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst nach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.
(3)Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben.
(4)Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit anzuwenden. Wird eine Täuschung bei der Bachelorarbeit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt jederzeit die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 GNTDSVVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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