§ 14 – Festlegungen der Hochschule

GNTVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1)Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest: 1.die zu bearbeitenden Aufgaben,
2.den Ablauf und die Dauer der Teile,
3.falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).
(2)Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 GNTVDDVCSVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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