§ 18 – Mündlicher Teil

GNTVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1)Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft: 1.die kognitiven Fähigkeiten,
2.das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses und
3.die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.
(2)Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.
(3)Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1.ein Referat,
2.eine Präsentation,
3.eine Gruppenaufgabe,
4.eine Gruppendiskussion oder
5.eine Simulationsaufgabe.
(4)Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 GNTVDDVCSVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 18 GNTVDDVCSVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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