§ 63 – Prüfende für die Diplomarbeit

GNTVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1)Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen: 1.mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,
2.die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und
3.mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.
Prüfende können auch Angestellte sein.
(2)Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 63 GNTVDDVCSVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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