§ 57 – Gesamtnote der Bachelorarbeit

GNTZOLLDVDV_2023 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1)Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit berechnet und festgelegt.
(2)In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein 1.die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 75 Prozent und
2.die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 25 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 57 GNTZOLLDVDV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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