§ 61 – Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

GNTZOLLDVDV_2023 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid in schriftlicher oder elektronischer Form über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen, aus der die absolvierten Module, die individuell erworbenen ECTS-Leistungspunkte und die erzielten Noten hervorgehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 61 GNTZOLLDVDV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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