§ 65 – Prüfungsakte und Einsichtnahme

GNTZOLLDVDV_2023 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1)Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
(2)In die Prüfungsakte sind aufzunehmen: 1.die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen,
2.die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüfungsteilnehmenden,
4.die Bachelorthesis,
5.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
6.Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie
7.Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.
(3)Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung aufbewahrt. Im Anschluss wird sie vernichtet.
(4)Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung oder des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 65 GNTZOLLDVDV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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