Art. 7

GOETHEMEDSTAT_2003 · Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954)

Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 GOETHEMEDSTAT_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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