§ 6 – Situationsaufgabe

GOLDSILBERSCHMIEDMSTRV · Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk

(1)Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Gold- und Silberschmiede-Handwerk.
(2)Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgeführten Aufgaben unter Berücksichtigung von kreativen Gestaltungsaspekten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation auszuführen und zu dokumentieren. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss: 1.ein Schmuckstück, ein Gerät oder ein Teil davon anfertigen oder instand setzen; dabei mehrere Fertigungstechniken anwenden,
2.eine Platte mit edlen Steinen ausfassen; dabei Fassungsart sowie Form und Farbe der Steine berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GOLDSILBERSCHMIEDMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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