Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
GOSIAUSBV · 28 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereich
- § 10Zeitpunkt
- § 11Inhalt
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
- § 14Prüfungsbereich „Technologie“
- § 15Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- § 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 18Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 19Prüfungsbereiche
- § 20Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
- § 21Prüfungsbereich „Technologie“
- § 22Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- § 23Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 25Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 26Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 27Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.