Art. 15 – Neufassung des Patentgesetzes

GPATG · Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften

Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 GPATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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