§ 4 – Erhebung der Garantieprämien

GPEV · Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie

(1)Die Garantieprämien werden von dem Bundesamt für Justiz erhoben. Ihre Höhe berechnet sich auf der Grundlage der von den Reiseveranstaltern gemäß § 3 gemeldeten Zahlen.
(2)Dem Bundesamt für Justiz wird zur Erfüllung der Aufgaben die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung übertragen. Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Falls das Bundesamt für Justiz sich zur Erfüllung der Aufgaben eines Dritten bedient, kann es auch die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als eine für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung an den Dritten übertragen. Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GPEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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