§ 1 – Anwendungsbereich

GPSGV_2 · Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

(1)Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.
(2)Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge: 1.Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
2.Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
3.Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
4.Spielzeugdampfmaschinen sowie
5.Schleudern und Zwillen.
(4)Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GPSGV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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