§ 16 – EG-Baumusterprüfung

GPSGV_2 · Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

(1)Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B, Nummer 2, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchzuführen. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2)Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Herstellungsortes einschließlich der Anschrift enthalten.
(3)Führt eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen.
(4)Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf die Richtlinie 2009/48/EG, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs, einschließlich seiner Abmessungen, sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Sie ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht erfüllt. Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen dürfen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist.
(5)Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr zum EG-Baumusterprüfverfahren werden in deutscher Sprache oder einer anderen von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 GPSGV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 16 GPSGV_2 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.