Anlage 3 – (zu § 3 Absatz 5)

GPV · Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2856)Herr/Frau ................ geb. am: ................ in: ................ verpflichtet sich hiermit –zu einer unparteiischen Durchführung der Gegen- oder Zweitprobenuntersuchung,
–zur Zurückweisung der Gegen- oder Zweitprobe bei Befangenheit,
–bei der Vergabe von Unteraufträgen darauf zu achten, dass der Unterauftragnehmer in einem gemäß § 5 akkreditierten Prüflaboratorium in Untersuchungsgebieten tätig ist, auf die sich der Unterauftrag erstreckt und über die Fachkompetenz verfügt, die eine sachgerechte Durchführung der im Unterauftrag vergebenen Untersuchungstätigkeit erlaubt. (Unteraufträge in diesem Zusammenhang sind an Externe abgegebene Untersuchungen, deren Ergebnisse in den eigenen Prüfbericht übernommen werden),
–die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen,
–keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als Unterauftrag zu vergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 GPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anlage 3 GPV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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