Art. 5

GR_NDSTVTR_BB_SN · Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)

(1)Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluss des Bildungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhältnisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Aufnahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages richtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.
(2)Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers werden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die Schule besucht wird (Schulortprinzip). Für den Anspruch auf Schülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschulpflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte.
(3)Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien erhoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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