Art. 5

GR_NDSTVTR_SL_RP · Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gilt in den abzutretenden Gebieten jeweils das Recht des aufnehmenden Landes und der dort zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände. Gleichzeitig tritt in den abzutretenden Gebieten das bisherige Landes- und Ortsrecht außer Kraft. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse bleiben die bis dahin geltenden Vorschriften maßgebend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 GR_NDSTVTR_SL_RP und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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