Art. 4

GRABFERTAUTVTRG_1967 · Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben

Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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