§ 2

GRABFERTVBGAUTV · Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet und die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 außer Kraft tritt.
(3)Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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