§ 14 – Prüfungsbereich Gestaltung

GRAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

(1)Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,
2.Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,
3.kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und
4.Grundlagen der Heraldik zu erläutern.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 GRAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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