§ 9 – Prüfungsbereich von Teil 1

GRAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

(1)Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.
(2)Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,
2.ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,
3.die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und
4.die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
(3)Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4)Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GRAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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