§ 2 – Meisterprüfungsberufsbild

GRAVMSTRV · Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Graveur-Handwerk

(1)Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2)Im Graveur-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1.Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5.Logistikkonzepte, insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebs- und Lagerausstattung, entwickeln und umsetzen,
6.technische Arbeitspläne und Prozessabläufe sowie technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,
7.Skizzen, Entwürfe, Modelle sowie Formen und Gesenke unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte erstellen,
8.Schrifttypographien, Kalligraphien und Freihandzeichnungen unter Berücksichtigung rechnergestützter Gestaltungstechniken beherrschen, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache berücksichtigen,
9.Graveur-Erzeugnisse planen, entwerfen und mit traditionellen sowie neuen Graviertechniken herstellen,
10.Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung und Fertigung von Graveur-Erzeugnissen berücksichtigen, insbesondere Wärmebehandlung und Härteprüfverfahren anwenden,
11.manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken beherrschen,
12.Werkzeuge, insbesondere Präge-, Spritz- und Stempelwerkzeuge herstellen sowie reprotechnische Vorlagen gestaltend bearbeiten; Säuren und Elektrolyte ansetzen,
13.Oberflächen in Flach- und Reliefgraviertechniken unter Beachtung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln, insbesondere durch Guillochieren, Tauschieren, Damaszieren, Vergolden, Färben und Lack Einlegen,
14.Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
15.Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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