Art. 3

GRBERICHTVTRNLD1G · Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen

Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung 1.Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
2.Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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