Art. 3

GRBR_CKABK2000POLG · Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken im nachgeordneten Straßennetz

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Notenwechsel gemäß Artikel 25 Abs. 2 des Abkommens durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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