§ 13

GRDSTVG · Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

(1)Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen; kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, so kann er geteilt einzeln den Miterben zugewiesen werden. Grundstücke, für die nach ihrer Lage und Beschaffenheit anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sollen von einer Zuweisung ausgenommen werden. Das Gericht hat die Zuweisung auf Zubehörstücke, Miteigentums-, Kapital- und Geschäftsanteile, dingliche Nutzungsrechte und ähnliche Rechte zu erstrecken, soweit diese Gegenstände zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind.
(2)Das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder, falls in ihr ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem Zeitpunkt auf den Miterben über, dem der Betrieb zugewiesen wird (Erwerber).
(3)Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sachen und Rechte gemeinschaftliches Vermögen der Erben sind. Auf Reichsheimstätten sind sie nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 22.11.2024 – BLw 1/24ECLI:DE:BGH:2024:221124BBLW1.24.0

    1. Fällt ein landwirtschaftlicher Betrieb in den Nachlass einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, setzt eine gerichtliche Zuweisung der Betriebsgrundstücke an einen Miterben voraus, dass die sachlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen und zur Zeit der Zuweisungsentscheidung nicht entfallen sind. Demgegenüber kommt es für die persönliche Eignung des Zuweisungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung an. 2. Für die ausreichende Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG kommt es nicht auf die tatsächlich erwirtschafteten, sondern auf die erwirtschaftbaren Erträge an.

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