§ 4
GRDSTVG · Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-39/14 – BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbHECLI:EU:C:2015:470
Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die öffentliche Hand — Nationale Rechtsvorschrift, nach der die zuständigen Behörden die Veräußerung eines Grundstücks verhindern können, wenn der angebotene Preis in einem ‚groben Missverhältnis‘ zum Marktwert steht — Bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen gewährter Vorteil — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Bestimmung des ‚Marktwerts‘
- BGH, Beschl. v. 28.04.2014 – BLw 2/13
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1 GrdstVG, wenn sie nicht Alleineigentümerin des verkauften Grundstücks ist, sondern zusammen mit anderen Eigentümern eine Erbengemeinschaft bildet. In diesem Fall ist die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks genehmigungsfrei.
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