§ 13 – Steuerschuldner

GRESTG · Grunderwerbsteuergesetz

Steuerschuldner sind 1.regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
4.beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
5.bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Handa)des Erwerbers:der Erwerber;
b)mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;
6.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
7.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 23.02.2022 – II B 26/21ECLI:DE:BFH:2022:B.230222.IIB26.21.0

    NV: Über die Auswirkung einer persönlichen Steuerbefreiungsvorschrift auf den weiteren grunderwerbsteuerrechtlichen Gesamtschuldner ist allein durch Auslegung dieser Vorschrift zu entscheiden.

  • BFH, Urt. v. 16.09.2020 – II R 12/18ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR12.18.0

    1. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. 2. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan geben, mit dem sich die Gesellschaft über einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten so auf die Bebauung eines Grundstücks festgelegt hat, dass sie sich im Regelfall nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbußen davon lösen könnte. 3. Zum anderen müssen die Neugesellschafter die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben.

  • BFH, Urt. v. 30.08.2017 – II R 48/15ECLI:DE:BFH:2017:U.300817.IIR48.15.0

    Der Veräußerer schuldet in den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist .

  • BFH, Urt. v. 25.11.2015 – II R 35/14

    Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

  • BFH, Beschl. v. 18.11.2015 – II B 33/15

    1. NV: Der auf § 16 Abs. 1 GrEStG beruhende Anspruch auf Aufhebung der gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft festgesetzten Grunderwerbsteuer steht dieser unabhängig davon zu, aus welchen Mitteln die Steuer getilgt wurde . 2. NV: Im Nachlassinsolvenzverfahren unterliegt der Anspruch der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters .

  • BFH, Urt. v. 03.03.2015 – II R 30/13

    Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre .

  • BFH, Urt. v. 02.09.2014 – IX R 50/13

    Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar.

  • BFH, Beschl. v. 07.05.2014 – II B 117/13

    1. NV: Der Bestand eines Nachlasses kann sich zwischen dem Tod des Erblassers und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens insbesondere aufgrund dinglicher Surrogation verändern. 2. NV: Tritt ein Rechtsanwalt oder Steuerberater oder eine andere in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Prozessbevollmächtigter auf, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Vorlage einer Prozessvollmacht für notwendig erachtet wird. 3. NV: Von einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO kann abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist.

  • BFH, Beschl. v. 19.09.2012 – IX B 65/12

    NV: Die gegenüber einer vermögensverwaltenden Untergesellschaft festgesetzte Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist auch dann im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Untergesellschaft zu berücksichtigen, wenn die Grunderwerbsteuer gesellschaftsintern nur von der an der Untergesellschaft beteiligten Obergesellschaft getragen wird.

  • BFH, Beschl. v. 26.01.2012 – II B 98/11

    NV: Einer Anzeige nach § 18 GrEStG kommt jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendende Wirkung zu, wenn ihr die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen.

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