§ 9 – Gegenleistung
GRESTG · Grunderwerbsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 22.10.2025 – II R 32/22ECLI:DE:BFH:2025:U.221025.IIR32.22.0
Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes.
- BFH, Urt. v. 22.10.2025 – II R 5/22ECLI:DE:BFH:2025:U.221025.IIR5.22.0
Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
- BFH, Urt. v. 02.07.2025 – II R 19/22ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IIR19.22.0
1. Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt (FA) bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids bekannt, bedarf die Inanspruchnahme des Käufers in Höhe der gesamten Steuer grundsätzlich einer Begründung, aus der die für das FA maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. 2. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.
- BFH, Urt. v. 04.06.2025 – II R 47/22ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR47.22.0
Die Zahlung für ein nach Landesrecht mit dem Grundstück verbundenes Ökokonto ist als Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
- BFH, Urt. v. 14.01.2025 – IX R 19/24ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR19.24.0
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt.
- BFH, Urt. v. 30.10.2024 – II R 15/22ECLI:DE:BFH:2024:U.301024.IIR15.22.0
1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. 2. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen.
- BFH, Urt. v. 30.10.2024 – II R 18/22ECLI:DE:BFH:2024:U.301024.IIR18.22.0
1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. 2. Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten sich bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat. 3. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen.
- BFH, Urt. v. 31.07.2024 – II R 30/21ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR30.21.0
Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar.
- BFH, Beschl. v. 03.05.2024 – XI B 73/23ECLI:DE:BFH:2024:B.030524.XIB73.23.0
1. NV: Leistungen Dritter, die umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistungen neben dem steuerfreien Umsatz zu betrachten sind, sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. 2. NV: Dies gilt auch für den Fall, dass die grundstücks- oder erbbaurechtsübertragende Person und die bauwerkserrichtende Person personell verflochten sind.
- BFH, Beschl. v. 30.08.2023 – II B 45/22ECLI:DE:BFH:2023:B.300823.IIB45.22.0
NV: Leistungen an einen Dritten gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn sie gewährt werden, um das Grundstück in dem vereinbarten Zustand zu erwerben. Es ist nicht entscheidend, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.
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