Art. 69 – Landesverbände der Krankenkassen
GRG · Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 11.09.2012 – B 1 A 2/11 RECLI:DE:BSG:2012:110912UB1A211R0
Auch wenn einem Krankenkassen-Landesverband dadurch seine Auflösung droht, dass eine von seinen zwei Mitgliedskassen sich kassenartenübergreifend vereinigt, sind weder er noch die letztverbleibende Mitgliedskasse als Rechtsnachfolgerin des Verbands befugt, die Fusionsgenehmigungen der Aufsichtsbehörden anzufechten.
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