§ 6 – Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

GRSTG_1973 · Grundsteuergesetz

Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für 1.Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
2.Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
3.Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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