(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1519 - 1520)
1.BeschreibungDie Beschreibung der Grundwasserkörper muss mindestens enthalten: 1.1Lage und Grenzen der Grundwasserkörper,
1.2Belastungen, denen der Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann, einschließlich 1.2.1diffuser Schadstoffquellen,
1.2.2punktueller Schadstoffquellen,
1.2.3Grundwasserentnahmen,
1.2.4künstlicher Grundwasseranreicherungen,
1.3eine allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt,
1.4Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind.
Für die Beschreibung können vorhandene Daten verwendet werden, z. B. hydrologische, geologische und bodenkundliche Daten sowie Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten. Zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung können Grundwasserkörper zu Gruppen zusammengefasst werden.
2.Weitergehende BeschreibungDie Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser sind zu beschreiben. Dabei sind folgende Informationen einzuholen, soweit sie für die Beurteilung des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern relevant sind: 2.1geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,
2.2hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustandes,
2.3Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,
2.4Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,
2.5Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,
2.6Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,
2.7ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,
2.8Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Einträge aus menschlichen Tätigkeiten; bei der Festlegung der Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.
3.Beschreibung bei grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörpern Nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind: 3.1Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter und mehr Wasser entnommen werden, und zwar 3.1.1Lage der Entnahmestelle,
3.1.2mittlere jährliche Entnahmemenge,
3.1.3chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.
3.2Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden, und zwar 3.2.1Lage der Entnahmestelle,
3.2.2mittlere jährliche Entnahmemenge,
3.2.3chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.
3.3Unmittelbare Einleitungen von Wasser in das Grundwasser, und zwar 3.3.1Lage der Einleitungsstelle,
3.3.2Einleitungsmengen,
3.3.3chemische Zusammensetzung und physikalische Beschaffenheit des eingeleiteten Wassers.
3.4Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich des Eintrags von Schadstoffen und die durch menschliche Tätigkeiten verursachte Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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