Art. 12 – Änderung der Bundespflegesatzverordnung

GSG · Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

(1)
(2)Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an die auf Grund des § 17 Abs. 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Sonderentgelte abrechnen, gilt Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe b nur für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993 und 1994.
(3)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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