§ 21 – Übergangsvorschriften

GSGV_11_2016 · Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/34/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und bis zum 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(2)Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 94/9/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 GSGV_11_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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