§ 1 – Anwendungsbereich

GSGV_13 · Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

(1)Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für 1.Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
2.Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögena)220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
b)150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
und
3.Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögena)220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
b)150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GSGV_13 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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