§ 4 – Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

GSGV_9 · Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.
(2)Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
(3)Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: 1.das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
2.das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
3.das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
(4)Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: 1.das in Anhang IX der Richtlinie Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
2.das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GSGV_9 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 GSGV_9 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.