§ 13 – Ausbildungsakte

GSTDVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1)Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.
(2)Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(3)Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 GSTDVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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