§ 23 – Prüfungsakte, Einsichtnahme

GTDBAHNVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

(1)Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind: 1.eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 12,
2.die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
3.das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und
4.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und der Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Die Prüfungsakte wird nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2)Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 GTDBAHNVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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