§ 3 – Dauer des Vorbereitungsdienstes

GTDBWVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.
(2)Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GTDBWVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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