§ 33 – Gesamtergebnis

GTDBWVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten mit je 20 Prozent,
2.die Rangpunkte der Praxisarbeit mit 30 Prozent und
3.die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2)Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(3)Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 GTDBWVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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