§ 29 – Abschlusszeugnis

GTDITZBUNDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

(1)Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschlusszeugnis.
(2)Das Abschlusszeugnis enthält 1.die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2.die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung,
3.die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten,
4.die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
5.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 GTDITZBUNDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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