Art. 3

GTNSITZABKG · Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 GTNSITZABKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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