§ 119

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

(1)Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1.der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a)in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2)§ 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – II ZA 2/24ECLI:DE:BGH:2025:220125BIIZA2.24.0
  • BGH, Beschl. v. 18.09.2024 – XII ZR 116/23ECLI:DE:BGH:2024:180924BXIIZR116.23.0

    1. Der Grundsatz der formellen Anknüpfung in § 119 Abs. 1 GVG greift im Verhältnis von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen auf die funktionelle Zuständigkeit der Senate bei dem Oberlandesgericht dergestalt durch, dass selbst bei einer fehlerhaften Qualifikation des Verfahrensgegenstands durch die erste Instanz eine vom Landgericht entschiedene Sache nur vom Senat für allgemeine Zivilsachen und umgekehrt eine von der Familienabteilung des Amtsgerichts entschiedene Sache nur vom Familiensenat entschieden werden kann (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93 - FamRZ 1994, 25). 2. Der Grundsatz der formellen Anknüpfung setzt sich demgegenüber bei der Anwendung des Verfahrensrechts grundsätzlich nicht fort. Jedenfalls im Verhältnis zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen wird das Rechtsmittelgericht selbst durch eine fehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 5 und 6 GVG bindende Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit durch das vorinstanzliche Gericht nicht daran gehindert, das Rechtsmittelverfahren nach den korrekten, d.h. für den familienrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Verfahrensgegenstand tatsächlich einschlägigen Verfahrensvorschriften zu führen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - juris und Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16, BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602). 3. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das erstinstanzliche Gericht seine funktionelle Zuständigkeit nicht irrtümlich selbst angenommen hat, sondern ihm diese durch eine rechtsfehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Verweisung aufgedrängt worden ist. In diesen Fällen hat das erstinstanzliche Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens die dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Gerichtsbarkeit anzuwenden; die durch die Verweisung erzeugte Bindung an die eigene Verfahrensordnung wirkt dann auch in den Rechtsmittelinstanzen fort.

  • BGH, Beschl. v. 12.04.2024 – IX ZB 7/24ECLI:DE:BGH:2024:120424BIXZB7.24.0
  • BGH, Beschl. v. 28.08.2023 – I ZB 48/23ECLI:DE:BGH:2023:280823BIZB48.23.0
  • BGH, Beschl. v. 19.05.2023 – I ZB 33/23ECLI:DE:BGH:2023:190523BIZB33.23.0
  • BGH, Beschl. v. 17.05.2023 – 3 ZA 1/21ECLI:DE:BGH:2023:170523B3ZA1.21.0
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – I ZB 3/23ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZB3.23.0
  • BGH, Beschl. v. 22.09.2021 – 3 ZB 2/20ECLI:DE:BGH:2021:220921B3ZB2.20.0
  • BGH, Urt. v. 29.10.2019 – KZR 60/18ECLI:DE:BGH:2019:291019UKZR60.18.0

    Berufungszuständigkeit II 1. Die Berufungszuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB beurteilt sich allein danach, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 87 GWB vorliegt (materielle Anknüpfung). Für die Zuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB genügt es entgegen früherer Rechtslage nicht, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat (formelle Anknüpfung). 2. Besteht eine Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit eines nach §§ 91, 93, 92 i.V. mit § 87 GWB zuständigen Oberlandesgerichts kann die Berufung, über die gemäß § 119 GVG das allgemein zuständige Berufungsgericht zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat. 3. § 2 Abs. 4 TKG steht einer parallelen Anwendung der §§ 19, 20 GWB neben § 28 TKG nicht entgegen.

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnZB 53/17ECLI:DE:BGH:2018:170718BENZB53.17.0

    Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Anschluss Senatsurteil vom 30. Mai 1978, KZR 12/77, BGHZ 71, 367).

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