§ 169
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 19.01.2026 – V B 56/24ECLI:DE:BFH:2026:B.190126.VB56.24.0
1. NV: Ist ein Urteil eines Finanzgerichts kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Dies gilt auch in dem Fall, in dem das Finanzgericht die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat. 2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hinsichtlich der auf der fehlenden Verfügbarkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) beruhenden Versäumung der Klagefrist zu gewähren, die auf der zum Jahresbeginn 2023 eingetretenen Übergangssituation, nach der eine flächendeckende Freischaltung der Zugänge zum beSt weder möglich gewesen noch erfolgt ist, beruht.
- BGH, Beschl. v. 05.01.2026 – 1 StR 216/25ECLI:DE:BGH:2026:050126B1STR216.25.0
- BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 2 StR 277/25ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR277.25.0
- BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 5 StR 388/25ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR388.25.0
- BGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 3 StR 179/25ECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR179.25.0
- BFH, Urt. v. 21.08.2024 – II R 43/22ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0
1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen. 2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.
- BGH, Beschl. v. 13.08.2024 – 5 StR 326/23ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326.23.0
- BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – 5 StR 326/23ECLI:DE:BGH:2024:240724B5STR326.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2024 – 1 B 48/23ECLI:DE:BVerwG:2024:100624B1B48.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.09.2023 – 9 B 14/23ECLI:DE:BVerwG:2023:190923B9B14.23.0
1. Für das Merkmal der Öffentlichkeit i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - NJW 2002, 814; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 - juris Rn. 51). 2. Weist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auf einen Verfahrensfehler (Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz durch fehlende Anzeige der Verhandlung auf der elektronischen Anzeigetafel) hin, obwohl er den Verstoß kannte oder hätte kennen müssen, tritt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO Rügeverlust ein.
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